Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind von den Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen, wenn sie Dienstleistungen erbringen.
Bieten sie jedoch vom Gesetz erfasste Produkte an, müssen auch sie die neuen Vorgaben einhalten.